Beschluss vom digitalen Parteitag am 14.11.2020:
Antrag auf Erweiterung der Bayerischen Gemeindeordnung
(in Anlehnung an §41a der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg)
Wir beantragen, die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern um Art. 33a zu ergänzen und schlagen folgenden Wortlaut vor:
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Angelegenheiten, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Dafür sind von der Gemeinde geeignete Beteiligungsverfahren zu entwickeln. Insbesondere kann die Gemeinde einen Jugendgemeinderat oder eine andere Jugendvertretung einrichten. Die Mitglieder der Jugendvertretung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Jugendliche können die Einrichtung einer Jugendvertretung beantragen.
Der Antrag muss
- in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden mit bis zu 200.000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern von 250
in der Gemeinde wohnenden Jugendlichen unterzeichnet sein. Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Einrichtung der Jugendvertretung zu entscheiden; er hat hierbei Vertreter*innen der Jugendlichen zu hören.
(3) In der Geschäftsordnung ist die Beteiligung von Mitgliedern der Jugendvertretung an den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und in Jugendangelegenheiten auch an den nicht öffentlichen Sitzungen zu regeln; insbesondere sind ein Rederecht, ein Anhörungsrecht und ein Antragsrecht vorzusehen.
(4) Der Jugendvertretung sind angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Über den Umfang entscheidet der Gemeinderat im Rahmen des Haushaltsplans. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
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