LAG-Statut

Statut der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Bayern

§1 Zielsetzung der Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen)

LAGen dienen der innerparteilichen Beratung in definierten politischen Themen. Sie wirken zentral an der inhaltlichen Weiterentwicklung des Landesverbandes mit. LAGen sind in die Erarbeitung von Wahlprogrammen einzubinden. Der Landesvorstand informiert sie über die strategische Ausrichtung der jeweiligen Wahlkampfplanung.

§2 Gründung und Auflösung von LAGen

(1) Der Landesausschuss kann eine LAG anerkennen, wenn sie überregional besetzt ist, ihr Schwerpunkt nicht bereits durch andere LAGen abgedeckt ist und sich ihr mindestens fünf Mitglieder anschließen. Zur Gründung einer LAG sind alle Kreis- und Bezirksverbände sowie der Landesvorstand einzuladen.

(2) Der Landesausschuss kann eine LAG auflösen, wenn sie länger als ein Jahr inaktiv ist oder weniger als fünf aktive Mitglieder hat, bei Verstößen gegen die Satzung oder das grüne Selbstverständnis, wenn der Partei sonstiger Schaden durch ein Weiterbestehen entsteht oder auf Antrag der LAG.

§3 Funktionsweise der LAGen

(1) Die LAGen stehen allen Interessierten offen. Die Sitzungen sind so zu gestalten, dass eine Teilnahme grundsätzlich allen Mitgliedern möglich ist. Jährlich sollen mindestens drei Sitzungen durchgeführt werden. Die Sitzungen können auch digital durchgeführt werden, Präsenztreffen sollten als Hybridsitzungen durchgeführt werden. Alle Termine für LAG-Sitzungen sind möglichst frühzeitig im Internet zu veröffentlichen.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der LAG sind alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern, die gegenüber den LAG-Sprecher*innen erklärt haben, an dieser LAG stimmberechtigt mitwirken zu wollen.

(3) Die LAG kann Mitglieder aus wichtigen Gründen wie Verstößen gegen die Satzung, gegen grüne Programmatik oder um groben Schaden von der Partei abzuwenden, per Mitgliederbeschluss ausschließen. Die Abstimmung muss auf einer LAG-Sitzung erfolgen und ist bei der Einladung in der Tagesordnung anzugeben. Der Beschluss muss mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen. Die betroffene Person kann gegen ihren Ausschluss Widerspruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

(4) LAG-Beschlüsse werden in der Regel auf den Sitzungen der LAG gefasst. LAGen können auch bei digitalen Sitzungen oder mit geeigneten Tools (zum Beispiel Grünes Netz oder per E-Mail) Beschlüsse fassen. In diesem Fall ist für einen gültigen Beschluss erforderlich, dass der Abstimmungszeitraum mindestens drei Tage beträgt und dass mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder zugestimmt haben. Wahlen müssen in geheimer Abstimmung bei einer Sitzung, an der mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder teilgenommen haben, durchgeführt werden. Die Ladungsfrist für eine LAG-Sitzung beträgt zwei Wochen.

§4 Vorstand der LAGen

Jede LAG wählt für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren jeweils zwei Sprecher*innen – davon mindestens eine Frau. Ferner wählt jede LAG eine*n Schatzmeister*in, ebenfalls für eine Amtszeit von zwei Jahren. Diese drei Personen müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern sein. Die LAGen können weitere Personen in einen erweiterten LAG-Vorstand wählen, soweit diese Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern sind. Dem LAG-Vorstand müssen mindestens zur Hälfte Frauen angehören.

§5 LAG-Rat

(1) Zur inhaltlichen und organisatorischen Abstimmung unter den LAGen tritt mindestens zwei Mal jährlich der LAG-Rat zusammen. Ihm gehören alle LAG-Sprecher*innen als stimmberechtigte sowie alle Mitglieder des Landesvorstandes als nicht stimmberechtigte Teilnehmer*innen an. Die LAG-Sprecher*innen können für einzelne LAG-Rats-Sitzungen ihre jeweilige Stimme auch auf ein Mitglied des Vorstands der jeweiligen LAG übertragen.

(2) Der LAG-Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Wochen vorher eingeladen wurde und solange an seiner Sitzung LAG-Sprecher*innen von mindestens der Hälfte der LAGen teilnehmen. Er fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§6 LAG-Ratssprecher*innen

Der LAG-Rat wählt aus den Reihen der LAG-Sprecher*innen für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren zwei Personen – davon mindestens eine Frau – zu LAG-Ratssprecher*innen. Sollten LAG-Ratssprecher*innen vor Ablauf ihrer Amtszeit nicht mehr LAG- Sprecher*innen sein, wird der jeweilige Ratssprecher*innen-Posten bei der nächsten regulären LAG-Ratssitzung neu gewählt. Diese leiten die Sitzungen des LAG-Rates, laden zu diesem ein, bereiten ihn vor und vertreten die Interessen der LAGen gegenüber den anderen Parteigremien. Sie werden organisatorisch durch die LAG-Koordinator*in im Mitarbeiter*innenteam der Landesgeschäftsstelle unterstützt. Sie sind Delegierte zum Kleinen Landesparteitag.

§7 Finanzen und Rechenschaftsbericht

(1) Die LAG-Ratssprecher*innen legen gemeinsam mit dem*der Landesschatzmeister*in dem LAG-Rat jährlich einen Vorschlag für die Aufteilung der finanziellen Zuschüsse des Landesverbandes an die einzelnen LAGen vor. Der LAG-Rat entscheidet über die Aufteilung dieser Zuschüsse. Diese beschlossene Aufteilung gilt bis zur Aufhebung durch einen neuen Beschluss. Bei der Aufteilung soll insbesondere berücksichtigt werden, wie viele Sitzungen und Veranstaltungen die jeweilige LAG durchgeführt hat, in wie vielen verschiedenen Bezirken diese Sitzungen stattgefunden, wie viele Personen teilgenommen und welche weiteren Aktivitäten die LAGen durchgeführt haben.

(2) Die LAGen sind verpflichtet, bis zum 1. März einen Rechenschaftsbericht über ihre Aktivitäten und ihre Finanzen (im Sinne der Vorschriften des Parteiengesetzes) des Vorjahres an die LAG-Ratssprecher*innen und die Landesgeschäftsstelle zu schicken. Der Landesvorstand kann nach Prüfung oder Nichtabgabe des Rechenschaftsberichtes beim Landesausschuss den Entzug der Anerkennung als Landesarbeitsgemeinschaft beantragen.

§8 Zusammenarbeit

Zentrale Aufgabe der LAGen ist die Diskussion innerhalb der Partei. Die Öffentlichkeitsarbeit der LAGen ist mit dem Landesvorstand abzustimmen. Die LAGen können auf ihre Termine und Aktivitäten auch öffentlich hinweisen und für diese werben. Sie können dafür auch das Internet nutzen. Die LAGen können zu Veranstaltungen und Sitzungen eigenständig auch externe Gäste einladen.

 

beschlossen durch die Landesversammlung am 6./7. November 2021 in Augsburg, zuletzt geändert auf der Landesversammlung am 26.-28. Januar 2024 in Lindau.