Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz (LDK)

§ 1 Präsidium

(1) Der Landesvorstand schlägt der Landesversammlung ein mindestquotiert (s. Frauenstatut) besetztes Präsidium vor.

(2) Präsidien werden divers besetzt, das bedeutet, dass sie die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln sollen (s. Vielfaltsstatut).

(3) Das vorgeschlagene Präsidium bereitet die Landesversammlung in Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand vor.

(4) Die endgültige Wahl des Präsidiums erfolgt durch die Landesversammlung nach Eröffnung der Landesversammlung.

§ 2 Tagesordnung

(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Landesvorstandes für die Tagesordnung vor.

(2) Die Tagesordnung muss eine klare zeitliche Festlegung für eventuelle Anträge zur Änderung  der Satzung enthalten.

(3) Wahlen von Funktionsträger*innen müssen spätestens zwei Stunden vor dem angesetzten Versammlungsende eingeleitet werden.

(4) Die Landesversammlung entscheidet zu Beginn der Landesversammlung über die Tagesordnung. Änderungsanträge zur Tagesordnung sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede abgestimmt. Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt.

§ 3 Anträge

(1) Alle Anträge, auch Initiativ- und Änderungsanträge, Geschäftsordnungsanträge und Wahlvorschläge werden schriftlich beim Präsidium eingereicht. Die Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages.

(2) Antragsberechtigung und Antragsfrist richten sich nach § 15 der Landessatzung.

(3) Initiativanträge müssen bis zum Beginn der Landesversammlung eingereicht werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann davon abgewichen werden. Eine besondere Dringlichkeit liegt dann vor, wenn das Ereignis, auf das sich der Initiativantrag bezieht, nach Veranstaltungsbeginn eingetreten ist. Änderungsanträge zu Initiativanträgen, die von der Versammlung zugelassen werden, sind bis zum Aufruf des betreffenden Tagesordnungspunkts möglich.

(4) Der Finanzausschuss nimmt zu finanzwirksamen Beschlussvorlagen mündlich oder schriftlich Stellung.

(5) Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung.

(6) Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen.

(7) Die Beschlussfassung richtet sich nach § 25 der Landessatzung.

(8) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu stellen. Dieser muss wie GOAnträge schriftlich beim Präsidium beantragt werden, ist sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 4 Redebeiträge

(1) Jedes Mitglied hat Rederecht.

(2) Wortmeldungen sind schriftlich beim Präsidium einzureichen. Die schriftliche Meldung enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitgliedes.

(3) Die Redelisten werden erst nach der Antragstellung und durch Bekanntgabe des Präsidiums eröffnet. Dem Landesvorstand kann, wenn es dem Verlauf der Debatte dient, unabhängig von der Redeliste das Wort erteilt werden.

(4) Redelisten werden getrennt geführt (Frauen/offen) und abwechselnd aufgerufen. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgeführt werden soll.

(5) Die Aussprache wird im Voraus zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Aussprache beendet, unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung kann auf Antrag durch die Versammlung beschlossen werden.

(6) Die Redezeit kann auf Antrag für einen Tagesordnungspunkt begrenzt werden.

§ 5 Vorstellung von Kandidadierenden

Kandidierende, die sich zu Wahlen vorstellen, erhalten die Gelegenheit auf Fragen aus der Versammlung zu antworten

§ 6 Sonstiges

Der Landesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hallenverwaltung das Hausrecht aus.