Finanzordnung

Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung und autonomer Regelungen, die ihre Grenze nur in den Notwendigkeiten einer politisch wirksamen Organisation und den Bestimmungen des Parteiengesetzes finden, regeln BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihre Finanzverhältnisse folgendermaßen:

Abschnitt A: Rechenschaftslegung

1.1 Die/der Landesschatzmeister*in sorgt für die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts des Landesverbands inkl. aller Untergliederungen gemäß den Regelungen des Parteiengesetzes und der Beschlüsse der Bundespartei.

1.2 Zu diesem Zweck legen alle Gliederungen, angegliederte Teilorganisationen und Arbeitsgemeinschaften ihr/ihm bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres ihre Rechenschaftsberichte, bei Kreisverbänden inklusive deren Untergliederungen, vor. Bei verspäteter Abgabe fallen Säumnisgebühren an. Die Höhe legt der Finanzausschuss fest.

1.3 Für den Rechenschaftsbericht stellt der Bundesverband ein Formular für die laut Statuten und Parteiengesetz benötigten Angaben zur Verfügung. Zudem ist dem Rechenschaftsbericht eine Übersicht über den Stand und die Beschlusslage zu den ausgewiesenen internen Rücklagen (siehe auch Abschn. F, Abs. 6.3) beizulegen.

1.4 Alle übrigen Gliederungen und Gremien des Landesverbands, die eine eigene Kassenführung betreiben (Bezirks- und Regionalverbände, Landesarbeitsgemeinschaften, GRIBS, GJ Bayern) legen die/der Landesschatzmeister*in eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte vor. Die Landesarbeitsgemeinschaften legen zu diesem Termin auch ihre Rechenschaftsberichte nach Landessatzung § 22 (4) vor.
Hierbei sind Übersichten über den Stand und die Beschlusslage zu den internen Rücklagen nicht zwingend.

1.5 Die/der Landesschatzmeister*in kontrolliert die ordnungsgemäße Kassenführung der Kreisverbände und aller übrigen in der Satzung erfassten Parteigliederungen und -gremien, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichts verpflichtet sind (siehe Ziff. 1.4.), die Kreiskassierer*innen kontrollieren die ordnungsgemäße Kassenführung der Ortsverbände. Zur Unterstützung bestimmt der Landesausschuss zwei Ombuds-Personen, die Nicht-Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind und einen ausreichenden fachlichen Hintergrund (z.B. Wirtschaftsprüfer*in oder Jurist*in) haben. Somit ist zu gewährleisten, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei nach § 29 Abs. 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

1.6 Die/der Landesschatzmeister*in darf Kreisverbänden und anderen Untergliederungen zustehende Gelder nur auszahlen, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichts sichergestellt ist.

Ist die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils nächsthöhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ (i.d.R. Vorstand) die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen.

Abschnitt B: Unterstützung der Kreisverbände

2.1 Um den Kreisverbänden und den übrigen Untergliederungen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung zu erleichtern, bietet der Landesverband die Möglichkeit, die Buchführung zentral abzuwickeln. Die Modalitäten sowie Kostenträgerfragen hierfür werden einzelvertraglich geregelt. Für die Kreisverbände, die ihre Buchführung selbst übernehmen, sind die Bestimmungen der Erstattungsordnung bindend.

2.2 In regelmäßigen Abständen informiert die/der Landesschatzmeister*in durch Rundschreiben direkt an alle Kreiskassierer*innen und alle übrigen Finanzverantwortlichen über die für die Rechenschaftslegung, buchungstechnischen und aus aktuellen Beschlüssen erwachsenden relevanten Fragen. Sie/Er kann sich hierbei vom Finanzausschuss unterstützen lassen.

2.3 Den Kreiskassierer*innen und Rechnungsprüfer*innen der Kreisverbände wird regelmäßig die Gelegenheit gegeben, entsprechend dem Schulungskonzept an Weiterbildungen teilzunehmen und sich über aktuelle und grundsätzliche Fragen im Austausch mit anderen Finanzverantwortlichen zu informieren.

2.4 Legt eine Gliederung, die zur Abgabe eines Jahreskassenberichts verpflichtet ist und die vom Angebot der zentralen Abwicklung der Buchführung (siehe Ziff. 2.1) keinen Gebrauch macht, einen unzureichenden Jahreskassenbericht vor, der Nachbearbeitung erfordert, so können dieser Gliederung die hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden.

Abschnitt C: Mitgliedsbeiträge

3.1 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld, die keiner gesonderten Rechnungsstellung bedarf.
Mitglieder in geschlossenen Einrichtungen (JVA’s, BKH’s usw.) sind von der Beitragszahlung befreit.

3.2 Die Erhebung der Beiträge obliegt den Kreisverbänden. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge gelten die Regelungen in der Bundeskassenordnung.

3.3 Beitragsermäßigung oder -befreiung im Einzelfall kann der Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes beschließen.

3.4 Der Beitragsanteil des Landesverbands pro Mitglied und Monat wird von der
Landesversammlung beschlossen. Die Beitragsanteile des Landesverbandes sowie des
Bundesverbandes sind je Quartal bis sechs Wochen nach Quartalsende an den
Landesverband zu zahlen.

3.5 Basis für die Berechnung der Abführung an den Landesverband ist die vom Landesverband für die Kreisverbände geführte Zahl von Mitgliedern (Mitgliederverzeichnis).
Ein- und Austritte sowie Ummeldungen sind vom Kreisverband unverzüglich dem Landesverband zu melden.

3.6 Mitglieder in geschlossenen Einrichtungen sind bei der Beitragsabführung an den Landes- und den Bundesverband sowie bei der Berechnung der Delegiertenzahlen nicht zu berücksichtigen.

3.7 Die am 31. Januar festgestellten Mitgliederzahlen des Vorjahres bilden die Berechnungsgrundlage für alle Auszahlungen entsprechend dem Finanzverteilungsschlüssel (siehe Abschn. E, Abs. 5.5), die im Jahreskassenbericht auszuweisenden Beitragsverbindlichkeiten bzw. -rückforderungen sowie die Delegiertenzahl für Bundes-, Landes- und gegebenenfalls Bezirks- und Regionalversammlungen.

3.8 Neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen leisten Mandatsträger*innen des Bayerischen Landtags und des Deutschen Bundestags, Minister*innen und politische Beamt*innen (Staatssekretär*innen) Sondermitgliedsbeiträge (Mandatsträger*innen-Abgaben). Näheres dazu regeln Beschlüsse der Bundes- und Landesdelegiertenkonferenzen.

Abschnitt D: Spenden

4.1 Alle in der Satzung erfassten Parteigliederungen und Vereinigungen, die über eine eigenständige Kassenführung verfügen und somit zur Vorlage eines finanziellen Rechenschaftsberichts verpflichtet sind, sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind umgehend zurückzuüberweisen oder über den Landes- und Bundesverband an das Präsidium des Deutschen Bundestags weiterzuleiten. Weiteres regelt der Spendenkodex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Im Übrigen stehen jeder Ebene die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.

4.2 Hat eine Gliederung unzulässige Spenden nach Abs. 4.1 vereinnahmt, ohne sie weiterzuleiten, so wird dieser der Verlust, der der Gesamtpartei gemäß § 23 Parteiengesetz durch Wegfall von Ansprüchen auf staatliche Teilfinanzierung entsteht, in Höhe des Zweifachen der in Frage stehenden Beträge in Rechnung gestellt.

4.3 Bescheinigungen über Zuwendungen (Spenden, Beiträge) dürfen nur von Parteigliederungen und -gremien sowie den angegliederten Vereinigungen erteilt werden, die gegenüber dem Landesverband zur Abgabe eines Jahreskassenberichts verpflichtet sind. Den Vorschriften im Umgang mit den Formularen für Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungsformulare) ist Folge zu leisten. Die Formulare für Zuwendungsbescheinigungen sind sorgfältig zu verwahren.

Abschnitt E: Staatliche Teilfinanzierung der Parteien (§ 18 ff PartG)

5.1 Staatliche Mittel nach § 19 Abs. 6 Parteiengesetz (für die Landtagswahlen) werden jeweils vom Landesverband beim Präsidium des Bayerischen Landtags reklamiert. Für die übrigen staatlichen Mittel (Bundestags- und Europawahlen, Zuschüsse für erhaltene Mitgliedsbeiträge und Spenden nach § 18 Abs. 3 Ziff. 3 PartG) erhält der Landesverband entsprechend der Beschlussfassung der Bundespartei Anteile an der staatlichen Teilfinanzierung.

5.2 Von den Einnahmen nach § 18 Abs. 3 Parteiengesetz (staatliche Teilfinanzierung) erhalten die Bezirksverbände einen Anteil von 7,5%. Er wird gleichmäßig auf die Bezirksverbände als Zuschuss aufgeteilt. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die Bezirksverbände Personal in Form mindestens einer 1/3-Stelle beschäftigen. Sollte ein Bezirksverband diese Voraussetzung nicht erfüllen, ist dieser Zuschuss zu kürzen. Näheres regelt der Landesausschuss.

Bei der Verteilung der übrigen Einnahmen aus der staatlichen Teilfinanzierung gilt ein Verhältnis von 50% zu 50% zwischen Landesverband und Kreisverbänden. Ausfälle von Sondermitgliedsbeiträgen von bayerischen MdBs werden nach dem in dem vorhergehenden Satz festgelegten Verhältnis an der staatlichen Teilfinanzierung einbehalten.

Protokollnotiz: Da die Landesdelegiertenkonferenz 2018 in Regensburg bereits eine Übergangsregelung für das erste Halbjahr 2019 beschlossen hat, wurden für das 2. Halbjahr des Jahres 2019 abweichend nur 3,75% der Einnahmen nach § 18 Abs. 3 Parteiengesetz einbehalten. Ab dem Jahr 2020 wird die Änderung im vollen Umfang angewandt.

5.3 Für die Berechnung des Kreisverbandsanteils aus Abs. 5.2 gilt für aus § 18 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 Parteiengesetz (Wahlerfolg) resultierender Auszahlungen folgender Verteilungsschlüssel unter den Kreisverbänden:

Von der Summe werden

  • 30% nach der zum Kreisverbandsgebiet gehörenden Fläche,
  • 30% nach der bei der der Berechnung zugrunde liegenden Wahl zum Kreisverbandsgebiet gehörenden Zahl von Wahlberechtigten und
  • 40% nach den bei der der Berechnung zugrunde liegenden Wahl im Kreisverbandsgebiet erzielten Wähler- und Wählerinnenstimmen

verteilt.

5.4 Unabhängig von der Berechnung nach Abs. 5.3 errechnet sich der Anspruch jedes entsprechend den Bestimmungen der Landessatzung bestehenden Kreisverbandes mindestens zu 0,5% des aus § 18 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 Parteiengesetz (Wahlerfolg) resultierenden zur Auszahlung kommenden Betrages.

5.5 Für die Berechnung des Bezirksverbands- und Kreisverbandsanteils aus Abs. 5.2 gilt für aus § 18 Abs. 3 Ziff. 3 Parteiengesetz (erhaltene Mitgliedsbeiträge und Spenden) resultierende Auszahlungen folgender Verteilungsschlüssel:

Von der Summe werden

  • 30% nach der entsprechend Abschn. C Abs. 3.5 für das der Berechnung zugrunde liegende Kalenderjahr zum 31.12. gemeldeten Mitgliederzahl auf die Kreisverbände und
  • 70% nach der in dem der Berechnung zugrunde liegenden Rechenschaftsbericht ausgewiesenen Summe aus Mitgliedsbeiträgen (netto), Mandatsträger*innen-Beiträgen und Spenden auf die Bezirks- und Kreisverbände

verteilt. Ein Mindestanspruch analog zu Abs. 5.4 an aus § 18 Abs. 3 Ziff. 3 Parteiengesetz (erhaltene Mitgliedsbeiträge und Spenden) resultierenden Auszahlungen besteht ausdrücklich nicht.

5.6 Die Auszahlung an die Kreisverbände durch den Landesverband erfolgt jeweils im Monat August des der staatlichen Zahlung folgenden Kalenderjahres. Die Berechnung und die Mitteilung des auf jeden Kreisverband entfallenden Anspruchs erfolgt bis spätestens Ende September.

Bei der Auszahlung der staatlichen Teilfinanzierung an die Kreisverbände wird ein Teil des Anspruchs als Rücklagenbildung für Wahlkämpfe zurückbehalten. Über die Höhe dieser Rücklagenbildung, deren Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkt entscheidet die Landesversammlung.

Der Landesverband verwaltet diese Rücklagen für die Kreisverbände zentral und erstellt ihnen jährlich eine Aufstellung der Rücklagen zum 31.12. des Vorjahres. Dem Landesverband ist der Zugriff auf diese Rücklagen untersagt.

Verbindlichkeiten der jeweiligen Kreisverbände an den Landesverband aus dem Vorjahr werden bei der Auszahlung der staatlichen Teilfinanzierung einbehalten.

5.7 Sollte es zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kreisverbandsanteile aus der staatlichen Teilfinanzierung solche GRÜNE-MdL (auch ehemalige) geben, die bei ihren satzungsgemäßen Abführungen noch Rückstände aus dem Vorjahr aufweisen, gilt folgende Regelung zum Ausgleich dieses Defizits:

Zwei Drittel des Fehlbetrages werden vorab den Kreisverbänden aus jenem Bezirk (= Wahlkreis) in Abzug gebracht, in dem der oder die säumige Abgeordnete aufgestellt wurde. Hierbei wird zunächst der Topf Beiträge und Spenden mit dem dazugehörigen Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 5.5 herangezogen. Reicht dieser Topf nicht aus, wird der Rest aus dem Topf Wahlerfolg mit dem dazugehörigen Verteilungsschlüssel gemäß Absatz 5.3 entnommen. Der Mindestanspruch gemäß Absatz 5.4 kann dabei unterschritten werden.

Das restliche Drittel wird ohne Berücksichtigung des Mindestanspruches gemäß Absatz 5.4 demjenigen Kreisverband abgezogen, der die oder dem säumigen Abgeordnete*n als Stimmkreisbewerber*in aufgestellt hat. Erstreckt sich der Stimmkreis über das Gebiet mehrerer Kreisverbände, wird der Abzugsbetrag unter den beteiligten Kreisverbänden entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten im Stimmkreis aufgeteilt.

Nachträgliche Zahlungen von MdL sind den Kreisverbänden analog zur Abzugsregelung zu erstatten.

Diese Regelung gilt für alle Abgeordneten des Bayerischen Landtages ab der 13. Legislaturperiode (Beginn Oktober 1994), die ihr Mandat über die Listen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhalten haben. Sie wird erstmals bei der Auszahlung im Jahre 1995 angewendet.

Falls durch die vorliegende Beschlusslage für betroffene Kreis- oder Bezirksverbände Probleme auftreten, die sie selbst nicht lösen können, bietet der Landesverband eine Schlichtungsperson an.  Dabei ist auch eine/ein Vertreter*in des Finanzausschusses hinzuzuziehen.

Abschnitt F: Interne Rücklagen, Finanzrahmen

6.1 Auf allen Ebenen der Landespartei darf ein im Einzelnen und vorab festzulegender Teil der staatlichen Teilfinanzierung zur Deckung laufender Ausgaben im jeweils nächsten Kalenderjahr Verwendung finden und somit in den Haushalt eingestellt werden.

Auf allen Ebenen der Landespartei werden die verbleibenden Teile der staatlichen Teilfinanzierung und Einnahmen, die nicht jährlich regelmäßig und/oder in der Höhe nicht einigermaßen sicher abschätzbar sind, prinzipiell „internen Rücklagen“ zugeführt.

6.2 Darüber, wann und wofür diese Rücklagen wieder aufgelöst werden sollen, entscheiden die zuständigen Parteiorgane möglichst frühzeitig nach der Einnahme.

Für die Kreisverbände erarbeitet der Finanzausschuss regelmäßig einen Vorschlag für die Bildung und die Auflösung der „internen Rücklagen“. Führt ein Kreisverband eine erforderliche Entscheidung nicht herbei, so wird automatisch der Vorschlag des Finanzausschusses angewandt.

6.3 Den Jahreskassenberichten sind Übersichten über den Stand und die Beschlüsse eines jeden Jahres bezüglich der „internen Rücklagen“ sowie der nach Absatz 6.1 Satz 1 in die laufenden Haushalte eingestellten staatlichen Zuschüsse beizufügen.

6.4 Der jedes Jahr zur Verfügung stehende Finanzrahmen errechnet sich aus dem nach Absatz 5.6 ausgezahlten und nach Absatz 6.1 Satz 1 festgelegten Teil der staatlichen Zuschüsse, den zur Auflösung vorgesehenen „internen Rücklagen“, den nach Absatz 5.6 ausbezahlten Rücklagen sowie möglichst realistischen Schätzungen der zu erwartenden übrigen Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zinsen usw.). Der Finanzrahmen kann auch negativ geplant werden. Ein entsprechender Haushaltsplan ist einer Landesversammlung vorzulegen und dort zu genehmigen.

6.5 Ist der Finanzrahmen überzogen worden bzw. der Vermögensstand negativ, so sind umgehend Maßnahmen zum Ausgleich in den weiteren Planungen vorzusehen. Ein möglicher Verlustvortrag soll innerhalb von drei Jahren abgebaut werden, sofern er nicht anderweitig aus anderen Positionen des Eigenkapitals gedeckt werden kann.

Abschnitt G: Landeshaushalt

7.1 Die/der Landesschatzmeister*in stellt einen Haushaltsentwurf auf und beschließt zusammen mit dem Landesvorstand einen entsprechenden Antrag. Dieser ist vom Finanzausschuss zu beraten, vom Landesausschuss zu genehmigen und von der Landesversammlung zu verabschieden.

7.2 Liegt für das angelaufene Jahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen über die vertraglichen Verpflichtungen hinaus nur Ausgaben getätigt werden, die pro Monat den zwölften Teil des Vorjahresansatzes nicht übersteigen. Neue vertragliche Verpflichtungen, die mit Ausgaben über diesen Rahmen hinaus verbunden sind, sind nicht zulässig. (Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung)

7.3 Alle finanzwirksamen Anträge haben sich ebenso wie der Haushaltsentwurf an den Finanzrahmen nach Abschn. F, Abs. 6.4 zu halten.

Finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag sind demnach nicht zur Behandlung zuzulassen. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan (Landesversammlung, Parteirat, Landesvorstand) mit Zustimmung der*des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushalts des Landesverbands vorgenommen worden ist.

7.4 Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht einzuhalten ist, hat die*der Landesschatzmeister*in unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen. Sie/Er ist bis zu dessen Verabschiedung ebenso wie beim Vollzug eines nur vorläufig genehmigten Haushalts an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung (siehe Ziff. 7.2) gebunden. Der/die Landesschatzmeister*in kann auf Beschluss des Landesvorstands eine Haushaltssperre verhängen.

Abschnitt H: Zuständigkeiten, Verfahrensfragen

8.1 Zuständiges Beschlussorgan für alle Finanzfragen (Haushalt des Landesverbandes, Vereinbarungen über Verteilungsfragen, Finanzordnung usw.) ist die Landesversammlung.

8.2 Der Finanzausschuss nimmt zum Haushaltsentwurf und zu allen finanzwirksamen Anträgen bei Landesversammlungen Stellung. Nach Möglichkeit sollte vor oder am Rande von Landesversammlungen der Finanzausschuss mitgliederöffentlich tagen.

  • Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände können entsprechend § 6 Abs. 4 der Satzung (Autonomie) eigene Finanzordnungen erlassen, die den Regelungen dieser Finanzordnung nicht widersprechen dürfen.
  • Die Abschnitte B, C, E und F sind per Beschluss durch die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit änderbar. Änderungen der übrigen Abschnitte bedürfen der satzungsändernden Mehrheit entsprechend § 25 Abs. 10 der Landessatzung.

8.5 Diese Finanzordnung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

So beschlossen vom Landesausschuss in Unterschleißheim am 20. Oktober 1991; geändert vom Landesausschuss in Eching am 13. März 1994; geändert vom Landesausschuss in Regensburg am 18.3.1995; geändert von der Landesversammlung in Lindau am 10./11.7.1999; geändert von der Landesversammlung in Augsburg am 20./21.10.2001; geändert von der Landesversammlung 23./24.11.2002 in Bamberg, geändert von der Landesversammlung 20./21.11.2004 in Lindau, geändert von der Landesversammlung 19./20.11.2005 in Coburg, geändert von der Landesversammlung 2./3.2.2019 in Bad Windsheim, geändert von der Landesversammlung am 19./20.10 in Lindau, geändert auf der Landesversammlung am 24./25.09.2022 in Landshut, zuletzt geändert auf der Landesversammlung am 26.-28.01.2024 in Lindau;

 

Anlage 1: Beschlusslage zum Anteil des Landesverbandes an den Mitgliedsbeiträgen

Der Beitragsanteil des Landesverbandes soll erstmals seit 2002 (seitdem bei 2,30 Euro) an das aktuelle Beitragsniveau angepasst werden.

  • Ab dem 01.01.2019 wird der Beitragsanteil des Landesverbandes um 8 Cent auf 2,38 Euro erhöht.
  • Ab dem 01.01.2020 wird sich der Anteil des Landesverbandes flexibel an der Beitragsentwicklung orientieren. Er wird dann 20% vom durchschnittlichen bundesweiten Mitgliedsbeitrag betragen (Aktuell entspricht der Festbetrag von 2,30 Euro Beitragsanteil für den Landesverband 18,7% vom durchschnittlichen bundesweiten Mitgliedsbeitrag.).

Die Berechnung des bundesweiten Durchschnittsbeitrags erfolgt regelmäßig durch den Bundesverband nach Abschluss der Wirtschaftsprüfung und auf Grundlage der dann feststehenden Mitgliedsbeiträge und Mitgliederzahlen des Vorjahres. Der sich so ergebende Durchschnittsbeitrag gilt dann als Berechnungsgrundlage für den Beitragsanteil des folgenden Jahres.

Für 2017 liegt dieser Durchschnittsbeitrag der Gesamtpartei bei monatlich 12,30 Euro pro Mitglied. Davon 20% würden als Beitragsanteil für den Landesverband den Betrag von 2,46 Euro ergeben. Der Anteil des Bundesverbandes ist laut derzeitiger Beschlusslage 25%, also 3,07 Euro, sodass die Kreisverbände nach der beantragten Regelung ab 2020 5,53 Euro (2018: 5,31 Euro, 2019: 5,45 Euro) pro Mitglied und Monat an Landes- und Bundesverband abführen. Da für 2020 der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag des Jahres 2018 herangezogen wird, kann sich dieser Wert geringfügig ändern.

Nach diesem Verfahren wird der Beitragsanteil des Landesverbandes in Höhe von 20% dann ab 2020 jährlich neu berechnet und den Untergliederungen mitgeteilt.

Der Finanzausschuss evaluiert jährlich die Entwicklung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und des LV-Beitragsanteils in seinen Auswirkungen auf die Finanzen der Kreisverbände und des Landesverbandes. Er wird nötigenfalls der Landesversammlung eine Änderung des Verfahrens vorschlagen.

Beschlossen am 3. Februar 2019 auf der LDK Bad Windsheim.

 

Anlage 2: Spenden-Kodex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Wir freuen uns über Spenden zur Unterstützung unserer politischen Arbeit. Doch nicht jede Spende können, wollen und werden wir annehmen. Die Annahme von Spenden regelt das Parteiengesetz. Darüber hinausgehend haben wir uns eine eigene grüne Spendenethik zum Umgang mit Spenden gegeben.

Aktive Spendenwerbung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten Gesellschaft auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen angewiesen. Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN offensiv um Spenden. Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind ausgeschlossen. Nicht nur wegen der immer wiederkehrenden Parteispendenskandale der anderen Parteien haben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stets für die Transparenz der Parteifinanzen und die Verbesserung des Parteiengesetzes erfolgreich eingesetzt. Form und Inhalt von Spendenwerbung müssen eindeutig, sachlich und wahrheitsgemäß sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Grenzen der Einwerbung und Annahme von Spenden

Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden.

Die Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes (PartG) ist für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbstverständlich. Deshalb nehmen wir insbesondere folgende Spenden nicht an:

  • Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
  • Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen und Unternehmen
  • Spenden von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit einem Anteil von mehr als 25% beteiligt ist (z.B. Sparkassen)
  • Spenden von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union
  • Personenspenden von mehr als 1000 Euro mit Herkunft außerhalb der EU
  • Spenden, die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden

Für Spenden an Mandatsträger*innen gelten in einigen Parlamenten eigene Regelungen. Falls keine Regelungen bestehen, verstehen wir Spenden an Mandatsträger*innen als Parteispenden im Sinne des PartG §25 (1). Sie müssen demnach unverzüglich an Finanzverantwortliche der Partei weitergegeben werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Spenden an Kandidat*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Einzelspenden mit unklarer Herkunft (anonyme Spenden) von mehr als 500 Euro werden gemäß Parteiengesetz über den Bundesverband an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen keine Spenden an, die zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte außerhalb der Partei gezahlt werden.

Hauptamtliche MitarbeiterInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dürfen keine Geschenke entgegennehmen, die im Einzelfall einen Wert von 50 € übersteigen. Vorstände geben sich eine eigene Ehrenordnung.

Umgang mit Spenden

Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand der jeweiligen Parteigliederung. Bei Eingang einer Einzelspende von mehr als 500 Euro wird der zuständige Parteivorstand umgehend schriftlich informiert. Bei Einzelspenden an Kreis/-Ortsverbände ab 1.000 Euro ist die/der zuständige Landesschatzmeister*in zu informieren. Die Vorstände der jeweiligen Gliederung tragen die Verantwortung für die Einhaltung dieses Verfahrens.

Alle Untergliederungen werden aufgefordert, auf ihrer Ebene gemäß diesem Codex zu verfahren.

Im Zweifelsfall wird der Landesvorstand oder Parteirat zur Beratung hinzugezogen.

Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten der Abgrenzung von für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN akzeptablen und nicht akzeptablen Spenden bzw. Unterstützer*innen: Beispielsweise eine Positivliste, in der aufgezählt wird, von wem Spenden angenommen werden dürfen. Oder eine Negativliste, in der diejenigen Branchen, Unternehmen und in ihr tätige Personen aufgezählt werden. Daneben können Verfahrensregelungen, die den Umgang mit strittigen Spenden zum Gegenstand haben, verabredet werden.

Sowohl Positiv- als auch Negativlisten weisen den Nachteil auf, dass sie nie eindeutig sein können, ständig aktualisiert werden müssten und daher systematisch Streit- und Präzedenzfälle hervorrufen. Der Grund liegt auch in den vielfältigen Lieferanten- und Absatzverflechtungen von Unternehmen. Auch ein Panzer braucht Normschrauben.

Zudem verändern sich im Laufe der Zeit Kriterien für das, was im Hinblick auf Spenden akzeptabel bzw. nicht akzeptabel ist. Sowohl die Aufmerksamkeit als auch die jeweilige Bedeutung unterschiedlicher Themen bzw. Unternehmen verändern sich.

Daher scheiden unseres Erachtens sowohl Positiv- als auch Negativlisten für einen Codex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus. Wir befürworten eine Verfahrensregelung, da diese in Auslegungsfällen zu den erforderlichen politischen Entscheidungen führt.

Sponsoring

Wir werben aktiv darum, Unternehmen, Verbände, Vereine und Initiativen zu überzeugen, sich am Rande unserer Parteitage oder anderen Veranstaltungen zu präsentieren. Bei Parteitagen bleiben der Tagungsraum und die Unterlagen der Delegierten werbungsfrei.

Beim Sponsoring werden besonders die Unternehmen und Organisationen berücksichtigt, die in ihren Zielen und in ihrer Wirtschaftsweise der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahestehen. Darüber hinaus suchen wir auch den Dialog mit anderen Unternehmen. In Zweifelsfällen gilt die oben festgelegte Verfahrensweise mit strittigen Spenden zur Entscheidungsfindung.

Der Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat im Juni 2012 beschlossen, sämtliche Sponsorenverträge für Veranstaltungen des Bundesverbandes zeitnah im Internet zu veröffentlichen. Eine Sponsoring-Zusammenarbeit der Bundespartei mit Organisationen, Verbänden und Unternehmen wird nur dann vereinbart, wenn diese mit der Veröffentlichung der Verträge samt den finanziellen Vereinbarungen einverstanden sind. Die Untergliederungen der Partei werden aufgefordert, vergleichbare Regelungen zur Veröffentlichung der Einnahmen zu treffen.

Spendenprüfung und Spendenquittung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Spenden nur direkt von den Spender*innen an. Spenden, die auf dem Umweg über Konten Dritter an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelangen, werden nicht angenommen. Sie werden umgehend auf das Konto zurücküberwiesen, von dem sie an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angewiesen worden sind. Für die Zeit, in der solche Beträge auf den Konten der Partei liegen, werden sie als Verbindlichkeiten gebucht.

Barspenden werden nur bestätigt für die Person, die die Zuwendung übergeben hat.

Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft und ordnungsgemäß verbucht. Nach Parteiengesetz unzulässige Spenden werden über den Landesverband und den Bundesverband an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet.

Die Spender*innen erhalten am Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch auch vorher. Der Spendenquittung wird ein angemessenes Dankesschreiben beigefügt.

Vertraulichkeit, Transparenz und Rechenschaftslegung

Spenden werden im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach den Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen. Dabei werden nicht nur Spenden und Mandatsträger*innen-Beiträge, sondern die Summe aller Zuwendungen (d.h. inklusive Mitgliedsbeiträge) bei Beträgen über 10.000 Euro im Jahr unter Angabe des Namens und der Anschrift der/des Zuwender*in veröffentlicht.

Spenden von einzelnen natürlichen oder juristischen Personen, die innerhalb eines Jahres die Summe 50.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über den Landesverband und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten gemeldet und dort zeitnah veröffentlicht.

Spenden, die für bestimmte politische Aktionen eingeworben werden, werden auch für diese eingesetzt. Die Ergebnisse von Spendenaktionen sollen Spender*innen auf Wunsch leicht einsehbar zur Verfügung gestellt werden.

Spenden werden von uns entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes und des Datenschutzgesetztes vertraulich behandelt. Persönliche Daten werden keinesfalls an Dritte weitergeben.

Verhältnis von Kosten zu Einnahmen der Spendenwerbung

Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollen Aufwand und Ertrag bei der Einwerbung von Spenden in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die Kosten sollen im Durchschnitt nicht mehr als 30% der Einnahmen aus Spenden betragen. Wir folgen damit den Leitlinien für das Spenden-Siegel des DZI (Deutsches Zentral-Institut für soziale Fragen). Zu berücksichtigen sind dabei alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Fundraising stehen, d.h. neben den eigentlichen Kosten der jeweiligen Aktionen auch die Kosten für Fundraiser*innen, Personal und Verwaltung.

Unterschiedliche Formen des Fundraisings verursachen erfahrungsgemäß unterschiedliche Kosten. So übersteigen bei der Gewinnung von Neu-Spender*innen i.d.R. die Kosten zunächst die Erträge und der Aufbau eines professionellen Fundraisings bringt in den ersten Jahren kaum nennenswerte Erträge. Deshalb sollen nur Durchschnittswerte zugrunde gelegt werden.

Entgelte für Fundraiser*innen

Fundraiser*innen auf Bundes- und Landesebene sollten angestellt werden. Ehrenamtlichen Fundraiser*innen kann ein Entgelt gezahlt werden, das in einem angemessenen Verhältnis zu den eingeworbenen Spenden-Einnahmen steht. Zusätzlich kann eine Provision auf die Spenden-Einnahmen vereinbart werden; dabei ist eine Deckelung der Provision bei 15% der eingeworbenen Spenden vorzusehen.

Bei allen Vereinbarungen über die Entgelte der Fundraiser*innen gilt die o.g. Regelung, nach der die Kosten im Durchschnitt nicht mehr als 30% der eingeworbenen Spenden betragen sollen.

Diese Vereinbarungen müssen in den Vorständen der zuständigen Parteigliederung beschlossen werden.

Beschlossen am 20. Oktober 2019 auf der LDK Lindau