Urabstimmung

§ 1 Urabstimmungsinitiativen von Mitgliedern

1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern ist berechtigt, das Verfahren für eine Urabstimmungsinitiative einzuleiten.

2) Eine Urabstimmungsinitiative muss folgende Bestandteile enthalten:
Antragstext, Anschrift von zwei Vertrauenspersonen (Initiator*innen), Name, Anschrift, Kreisverband, Unterschrift von zehn von hundert Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern.

3) Maßgeblich für die Berechnung des 10-Prozent-Quorums ist die Zahl der
Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres lt. Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfungsinstituts.

4) Die Unterstützung einer Urabstimmungsinitiative von Mitgliedern verliert nach sechs Monaten ihre Gültigkeit bzw. muss gegebenenfalls erneut beschlossen werden.

§2 Urabstimmungsinitiativen von Kreisverbänden

1) Der Urabstimmungsinitiative von Kreisverbänden sind zusätzlich zu dem
Antragstext einer Urabstimmungsinitiative folgende Unterlagen beizufügen:

Von jedem unterstützenden Kreisverband ein von dem/der Protokollführer*n
unterzeichneter Protokollauszug der Versammlung, auf der die Unterstützung der Urabstimmungsinitiative durch den Kreisverband beschlossen wurde, mit Anschrift von zwei Vertrauenspersonen.

2) Maßgeblich für die Berechnung des 25-Prozent-Quorums der Kreisverbände ist die Zahl der zum 31.12. des Vorjahres existierenden Kreisverbände.

3) Die Unterstützung einer Urabstimmungsinitiative von Kreisverbänden verliert nach sechs Monaten ihre Gültigkeit bzw. muss gegebenenfalls erneut beschlossen werden.

§3 Antragstext

1) Der Antragstext muss eine Abstimmungsfrage enthalten, die mit ja, nein oder Enthaltung beantwortet werden kann. Suggestivfragen sind unzulässig.

2) Ein Antragstext, der sich auf die Benennung von Spitzenkandidaturen bezieht, muss die genaue Anzahl der zu benennenden Positionen enthalten. Sollten mehrere konkurrierende Anträge vorliegen, die die erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 12(1), Satz 1 der Satzung erfüllen, so entscheidet eine Landesversammlung oder ein Kleiner Parteitag mit relativer Mehrheit darüber, welcher Antrag die Grundlage für das Urwahlverfahren bildet.

3) Urabstimmungsinitiativen, deren Umsetzung in die Autonomie der Kreis- oder Ortsverbände eingreifen würden, deren Inhalte gegen das Parteiengesetz sowie bindende Regeln der Bundessatzung verstoßen sowie Urabstimmungsinitiativen zum Haushalt des Landesverbandes sind unzulässig.

4) Über eine mögliche Unzulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag des Landesausschusses.

§4 Informationspflichten der Landesgeschäftsstelle

1) Die Initiative zu einer Urabstimmung ist der Landesgeschäftsstelle unter Beifügung des Antragstextes mitzuteilen. Die Mitglieder werden über die Initiative zu einer Urabstimmung zeitnah durch die LGS informiert.

2) Über die erfolgreiche Initiative einer Urabstimmung ist die Mitgliederbasis
innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der gemäß § 1 oder § 2 UrabStO vorzulegenden Unterlagen über die Kreisverbände zu informieren.

§ 5 Urwahl – Bewerbungsphase

(1) Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine Benennung von
Spitzenkandidaturen für eine Landtagswahl, so können innerhalb von vier Wochen nach Information der Kreisverbände gemäß § 4 Absatz 2 UrabStO Bewerbungen auf die zu entscheidenden Positionen in Textform bei der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Landesgeschäftsstelle. Bewerben können sich alle Mitglieder, die nach Landeswahlgesetz das passive Wahlrecht besitzen und als Stimmkreisbewerber*in der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für den Bayerischen Landtag aufgestellt sind. Außerdem ist es möglich, sich mit einem Votum von mindestens drei Kreisverbänden
zu bewerben, soweit der Kreisverband noch nicht an der Aufstellung von
Direktkandidat*innen beteiligt war. Jede Gliederung kann maximal ein Votum für eine Person zur Kandidatur als Spitzenkandidat*in vergeben.

(2) Sollten weniger oder genauso viele Bewerbungen eingehen, wie zu besetzende Positionen vorhanden sind, findet eine Urwahl nicht statt. In diesem Fall entscheidet die Landesversammlung über die Besetzung der Positionen.

(3) Die eingegangenen Bewerbungen werden nach Bewerbungsschluss gemeinsam in geeigneter Form allen Kreisverbänden zur Verfügung gestellt. Diese übernehmen die Weiterleitung an die Mitglieder.

§ 6 Stimmberechtigung und Verfahren

1) Der Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder liegt vier
Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsunterlagen. Basis für die Bestimmung der Mitgliedschaft und den Versand der Unterlagen bildet die Mitgliederdatenbank Sherpa.

2) Das Verfahren zur Umsetzung einer Urabstimmung wird nach Inhalt und Ziel der Urabstimmung jeweils gesondert vom Landesausschuss beschlossen. In diesem Verfahren werden geregelt:

– Die Urabstimmungsunterlagen
– Die Maßnahmen zur  Diskussion der Urabstimmungsfrage und zur Meinungsfindung
– Die Fristen zur Vorlage der Urabstimmungsunterlagen bei den Mitgliedern
– Der Einsendeschluss der Stimmzettel
– Der Stichtag der Auszählung

3) Die eingehenden Urabstimmungsunterlagen sind an einem Ort zu verwahren, wo sie vor jedem unrechtmäßigen Zugriff geschützt sind. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein gesondertes Postfach angemietet wird und ein Notar hinzugezogen wird, der den Eingang überwacht.

§ 7 Durchführung der Urabstimmung

(1) Jedes Mitglied erhält Urabstimmungsunterlagen mit folgendem Inhalt:
– Abstimmungsformular/Wahlzettel
– Persönliche Versicherung

(2) Das Abstimmungsformular sowie die ausgefüllte persönliche Versicherung sind fristgerecht zurück zu senden. Als fristgerecht eingegangen gelten alle Abstimmungsunterlagen, die am Tag des Einsendeschlusses in der Landesgeschäftsstelle bis 24 Uhr ankommen.

(3) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist im Regelfall auf einen
Zeitpunkt zwischen dem 14. und 28. Tag nach Absendung der
Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder festzulegen. In den bayerischen Sommerferien können keine Urabstimmungen durchgeführt werden.

(4) Die Kosten des Versendens der Abstimmungsunterlagen trägt der/die
Absender*in. Die Landesgeschäftsstelle hat die Annahme unfrankierter
Abstimmungsbriefe prinzipiell zu verweigern.

§ 8 Auszählung und Abstimmungsverfahren

1) Bei der Auszählung sind festzustellen:
– die Zahl der versandten Urabstimmungsunterlagen,
– die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht zurückgelaufenen
Urabstimmungsbriefe,
– die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
– die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
– die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen,
– bei Benennungen von Spitzenkandidaturen: die auf die jeweiligen
Bewerber*innen entfallenen JA-Stimmen, die NEIN-Stimmen und die Enthaltungen.

2) Abstimmungsformulare, denen keine gültige, unterschriebene eidesstattliche Erklärung beigefügt ist, sind ungültig. Enthaltungen sind gültige Stimmen.

3) Die Auszählung wird von den Mitarbeiter*innen der Landesgeschäftsstelle und weiteren freiwilligen Mitgliedern der Partei unter der Führung und Kontrolle des/der Landesgeschäftsführer*in als Abstimmungsleiter*in durchgeführt. Die Auszählung wird von einer zu bestimmenden Zahl an Zwei-Personen-Teams durchgeführt, es gilt das Vier-Augen-Prinzip. Die Auszählung ist mitgliederöffentlich.

§ 9 Abstimmungsverfahren

1) Über mehrere Urabstimmungsinitiativen kann gemeinsam abgestimmt werden.

2) Steht nur eine Abstimmungsfrage zur Entscheidung, so ist sie positiv
entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.

3) Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zur selben Thematik zur Entscheidung, so ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja/Nein oder Enthaltung zu entscheiden. (Erhält mehr als eine Alternative eine Mehrheit der gültigen Stimmen, so gilt die Alternative als angenommen, die die meisten Ja-Stimmen erhält.) Erhält keine Alternative eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind alle Alternativen abgelehnt.

4) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen kann jede/r Abstimmungsberechtigte so viel JA-Stimmen vergeben, wie Positionen zu besetzen sind. Pro Kandidat*in kann nur eine Stimme vergeben werden. Der Wahlzettel kann insgesamt mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG gekennzeichnet werden. Die Zahl der abgegebenen Stimmen für männliche Bewerber darf die Zahl der für Männer offenstehenden Positionen nicht
übersteigen; in diesem Fall ist der Stimmzettel ungültig.

5) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Wenn mehrere Kandidat*innen zur Wahl stehen, ist mindestens die Hälfte der Plätze mit Frauen entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen zu besetzen.

6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Landesversammlung über die Benennung in dem entsprechenden Fall.

§ 10 Veröffentlichung des Ergebnisses

1) Der/die Abstimmungsleiter*in teilt nach erfolgter Auszählung das Ergebnis dem Landesvorstand mit. Das Ergebnis der Urabstimmung ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.

2) Die Urabstimmungsunterlagen können zwei Monate nach Veröffentlichung des Ergebnisses vernichtet werden. Die Auszählung und das Ergebnis sind in geeigneter Form zu dokumentieren.

zuletzt geändert durch die Landesversammlung am 6./7. November 2021 in Augsburg.