In Bayern gibt es aktuell (Stand März 2023) 41 staatlich geförderte und drei nicht staatlich geförderte Frauenhäuser, sie verfügen über 389 Plätze für Frauen und mindestens 440 Plätze für mitbetroffene Kinder. Dem gegenüber stehen 50.000 Frauen, die jährlich in Bayern Opfer von häuslicher Gewalt werden. Viele von ihnen suchen Schutz und Hilfe in Frauenhäusern, sowohl auf dem Land als auch in der Stadt.
Wir wollen Frauen, die von Gewalt betroffen sind, nicht allein lassen. Die Istanbul – Konvention macht seit 2017 deutlich, dass alle gewaltbetroffenen Frauen und Mädchen ein Recht auf niedrigschwellige, spezialisierte, barrierefreie und diskriminierungsfreie Unterstützung haben.
Daher fordern wir von der Landesregierung folgende Maßnahmen:
- Breit aufgestellte Hilfe:
Interventionsstellen, ambulante Fachberatung für Frauen mit Gewalterfahrung, Frauenhäuser, Second Stages, Fach-Täter*innenarbeit sollen auskömmlich finanziert werden, alle haben Ihre Bedeutung und sollen nach Bedarfen finanziert werden.
- Möglichkeit psychologischer Betreuung vor Ort:
Psycholog*innen, die regelmäßig in den Einrichtungen, für Anamnese und Diagnostik der von Gewalt betroffenen Frauen und deren Kinder zur Verfügung stehen. Unterstützung und Präventionsmaßnahmen erarbeiten und leisten um Femizid vorzubeugen und gegebenenfalls Konzepte dazu erarbeiten.
- Stärkung der Fach-Täter*innenarbeit:
Maßnahmen, wie Anti-Aggressions-Trainings sind im Umgang mit Gewalttäter*innen essentiell. Ihre Bedeutung im Rahmen der Fach-Täter*innenarbeit soll auch in der Rechtsprechung mehr Berücksichtigung finden, z.B. als Bedingung für den weiteren Umgang mit Minderjährigen.
- Pflichtschulungen an Familiengerichten:
Das Land Bayern wird aufgefordert, Richter*innen in Familiengerichten zu Fortbildungen und Schulungen zum Thema Kindeswohl zu verpflichten. Damit sollen Richter*innen befähigt werden, der Istanbul Konvention gemäß zu urteilen.
- Bevorzugung des Residenzmodells bei Frauenhausaufenthalten:
Bei Familiengerichten soll das Residenzmodell im Falle eines Aufenthalts in einem Frauenhaus dem Wechselmodell gegenüber den Vorzug gegeben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2021 bereits darauf hingewiesen, dass ein Wechselmodell nicht zwangsweise angeordnet werden darf. Vielmehr sei eine individuelle Prüfung der für die Ausgestaltung der elterlichen Sorge entscheidenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Viele Familiengerichte favorisieren für Frauen und Kinder und deren Väter nach Frauenhausaufenthalten nach wie vor das Wechselmodell. Dies ist fragwürdig. Wir fordern die Familiengerichte auf, den Beschluss von 2021 zu beachten.
- Anwendung der Cochemer Praxis für Kinder unter 10 Jahren:
Um Druck und Stress für die betroffenen Kinder unter 10 Jahren zu reduzieren, fordern wir, dass ihre Anhörungen zu Hause durchgeführt werden. Zur Durchführung sind interdisziplinäre Weiterbildungen für die Familiengerichte notwendig.
Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz 2024 in Würzburg
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