LDK-Beschluss

Dem Umweltschadensgesetz zum Recht verhelfen

Als das Umweltschadensgesetz (USchadG) 2007 in Kraft trat, feierten es die Naturschutzverbände und Bündnis 90/Die Grünen als Erfolg. Umweltschäden sollten künftig saniert oder durch angemessene Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Die Praxis in Bayern zeigt jedoch, dass es weder bei den Sanierungsmaßnahmen noch bei den Kompensationsmaßnahmen zu einer Änderung der Praxis gekommen ist. Im Bereich der Gefahrenabwehr bringt das Gesetz keine wesentlichen Vorteile gegenüber den vorrangigen Regelungen zum Boden- und Gewässerschutz. Zwar gibt es dem Naturschutz ein Initiativ- und Klagerecht an die Hand, aber 8 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mehren sich die Anzeichen, dass das Umweltschadensgesetz wirkungslos bleibt. Dort wo Behörden pflichtgemäß tätig werden, werden Anordnungen nicht umgesetzt, dort wo Verbände nach dem USchadG klagen, finden sie kein Gehör oder Recht.

Ein wesentlicher Mangel des Umweltschadensgesetzes ist es, dass Umweltschäden, die nicht in Ausübung eines Berufes verursacht wurden, also insbesondere öffentlich-rechtliche Baumaßnahmen wie etwa der Verkehrswegebau, nicht vom Gesetz erfasst werden. Um diesen Mangel zu beheben, fordern Bündnis 90/Die Grünen eine Novellierung der EU-Richtline 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Umsetzung in nationales Recht, dem Umweltschadensgesetz USchadG. Richtlinie und USchadG sollen so erweitert werden, dass unabhängig vom Vorliegen einer beruflichen Tätigkeit auch alle Beeinträchtigungen von FFH-Lebensraumtypen und Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie als Umweltschäden anerkannt werden (z. B. auch Schäden im Rahmen von öffentlichen Bauvorhaben, die durch das Genehmigungsverfahren nicht abgedeckt sind).

Wir fordern deshalb die Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen auf, vom Bay. Umweltministerium einen Bericht zur Anzahl und zur Art der Abwicklung von Umweltschadensfällen bzw. zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden in Bayern anzufordern. Der Bericht soll wesentliche Informationen über die im Zuständigkeitsbereich des Bay. Umweltministeriums durchgeführten Verfahren und Maßnahmen im Rahmen des Umweltschadensgesetzes aufführen und in einer Übersicht alle wesentlichen Informationen über Art und Umfang des Umweltschadens bzw. Folgen einer Maßnahme geben, den Verursacher, Art und Umfang möglicher Kompensations- oder Sanierungsmaßnahmen, Stand der Umsetzung von Maßnahmen zur Sanierung oder dem Ausgleich von Umweltschäden. Sofern Privatpersonen als Verursacher betroffen sind, dürfen diese Informationen anonymisiert werden, Träger staatlicher Baumaßnahmen wie Straßenbauämter oder Wasserwirtschaftsämter sind zu nennen.

 

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